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Sind die Kosten einer Scheidung steuerlich absetzbar?

Der Kläger machte die Kosten seiner Scheidung (Gerichts- und Anwaltskosten) in seiner jährlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Zu diesen Kosten gehörten sowohl die Kosten des Scheidungungsverfahrens, die Kosten für den Zugewinnausgleich und die Kosten für den Trennungs-und Kindesunterhalt.

Das Finanzamt veranlagte lediglich die mit der Scheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten als außergewönliche Belastung. Mit der Revision rügte der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Fraglich ist allerdings, ob auch die Kosten des Verfahrens für für die Scheidungsfolgesachen Zugewinnausgleich und Trennungs- sowie Kindesunterhalt steuerlich absetzbar sind.

Der Bundesfinanzhof verneinte dies und wies die Klage als unbegründet ab.

Ausgangspunkt für eine mögliche Anrechnung ist § 33 EStG. Danach kann die Einkommenssteuer ermässigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen (außergewöhnliche Belastungen).

Ziel des § 33 EStG ist es zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen.

Als zwangsläufig werden nur Aufwendungen anerkannt, wenn die Kosten des Gerichtsprozesses existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Nur in diesem Fall können die Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Aufwendung geltend gemacht werden.

Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist der Steuerpflichtige aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen gezwungen einen Prozess zu führen. Sodass auch die Kosten im Sinne des § 33 EStG zwangsläufig sind.

Folglich sind zwar die im Prozess entstandenen Kosten für das Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig anzusehen. Kosten außerhalb des Zwangsverbundes oder außergerichtlich entstandene Kosten werden allerdings nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen. Die Kosten für Trennungs- und Kindesunterhalt sowie der Zugewinnausgleich betrafen sämtlich Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbundes und waren daher nicht ersetzbar. Zwar bedeuten diese Kosten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, allerdings lief der Kläger nich Gefahr seine Existenzgrundlage zu verlieren, hätte er sich nicht auf einen Prozess eingelassen.

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