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Scheidungsanwalt Halle Saale

Hier finden Sie zahlreiche Tipps rund um die Scheidung. Ich habe Ihnen typische Fragen zusammengestellt, um Ihnen einen kleinen Einblick in meine Arbeit zu gewähren.

 

Wie läuft eine Scheidung ab?

 

Das eigentliche Scheidungsverfahren beginnt, wenn ein Ehegatte durch seinen Rechtsanwalt den Antrag auf Scheidung der Ehe beim zuständigen Familiengericht stellt. Dieser Antrag wird dann über das Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt. Durch das Gericht und mit Hilfe der zuständigen Versorgungsträger wird dann der Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehe erwerben beide Ehegatten Rentenansprüche. Da keinem der beiden Ehegatten ein Nachteil entstehen soll, weil er vielleicht die Kinder zu Hause erzogen hat und so weniger Rentenansprüche erworben hat, sollen die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht geteilt werden (Versorgungsausgleich). Der Ausgleich erfolgt durch hälftige Teilung der insgesamt erworbenen Rentenansprüche. Weiterhin werden die anhängigen Scheidungsfolgesachen geregelt. Der eigentliche Termin zur Scheidung ist dann recht unspektakulär. In der Regel dauert der Termin ca. 30 Min. Zunächst werden die Anträge gestellt und die rechtlichen Probleme erörtert. Dann erheben sich die Parteien und der Richter stellt durch Verlesung des Beschlusses fest, dass die Ehe geschieden ist. Im normalen Scheidungsverfahren werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das heißt von den Gerichtskosten zahlt jeder Ehegatte die Hälfte und jeder Ehegatte trägt die Kosten seines Anwalts selbst. Gern erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung im Rahmen der Erstberatung.

 

Kann ich bei einer Scheidung Kosten sparen?

 

Ja. Kosten können zum Beispiel durch eine einvernehmliche Scheidung gespart werden. Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmt der andere Ehegatte der Scheidung vor Gericht einfach zu. Meist ist hier ein gemeinsamer Termin bei einem Anwalt vor dem Gerichtstermin von Vorteil. So können schon vor dem eigentlichen Scheidungstermin die wesentlichen Punkte geklärt werden. Sinnvoll ist dies allerdings nur, wenn die Eheleute ohne Konflikt in der Lage sind miteinander zu reden. Bei der einvernehmlichen Scheidung fallen auch nur Kosten für einen Rechtsanwalt an.

Tipp von Scheidungsanwalt Halle: Sie können vorab in einem Vertrag vereinbaren, dass Sie sich die Gerichts- und die Anwaltskosten teilen.

 

Habe ich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

 

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe haben Sie, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, den Prozess selbst zu führen. Dies ist der Falll, wenn Sie nicht fähig sind, die Kosten für den Prozess aufzubringen. Weiterhin muss Ihre Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und die Sache darf nicht mutwillig sein.

Im Scheidungsverfahren ist dies so gut wie immer der Fall, da Sie den Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt stellen können. Aber auch als Antragsgegner im Scheidungsverfahren werden Sie in der Regel Prozesskostenhilfe erhalten.

Im Falle von Verfahrenskostenhilfe zahlt der Staat Ihre Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn Sie beispielsweise ALG II erhalten, dann bringen Sie Ihren Bescheid bitte zum Termin mit. Als Scheidungsanwalt in Halle Saale weiß ich, worauf es beim Ausfüllen der Formulare ankommt. Gern helfe ich Ihnen dabei und stelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Gericht für Sie.

 

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

 

Die Länge des Scheidungsverfahrens hängt entscheidend von den zu regelnden Scheidungsfolgesachen ab. Scheidungsfolgesachen sind das Sorgerecht für Kinder, der Zugewinn, Unterhalt für Ehegatten, Unterhalt für Kinder, die Hausratteilung und der Versorgungsausgleich. Kurz gesagt, um so weniger Streit es gibt, desto kürzer dauert auch das gesamte Scheidungsverfahren. In der Regel dauert das durchschnittliche Verfahren vom Einreichen des Antrags beim Familiengericht bis zum Scheidungsbeschluss zwischen 6 und 12 Monaten.

 

Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?

 

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die von einem Ehegatten und während der Ehe gekauften Gegenstände oder Vermögenswerte zugleich gemeinsames Vermögen werden. Jeder Ehegatte kann während der Ehe selbstständig Vermögenswerte erwerben. Auch wenn einer der Ehegatten vor der Heirat Eigentum an einem Haus hatte, so bleibt dieses Haus auch während der Ehe in seinem Alleineigentum. Bei einer Ehe ohne Ehevertrag leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Diese ist geprägt durch den Grundsatz der Vermögenstrennung.

Ein Ehegatte darf aber über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Bei der Scheidung findet dann ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens
(= Zugewinnausgleich) statt.

Mein Tipp: Sie können auch auf den Ausgleich des Zugewinns bei der Scheidung verzichten. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn während der Ehe keine größeren Vermögenswerte angeschafft wurden.

 

Wer erhält nach einer Scheidung das Kindergeld?

 

Grundsätzlich sind beide Eheleute auch Anspruchsberechtigte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Allerdings wird das Kindergeld nur an einen Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Das ist derjenige, welcher das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei dem anderen Ehegatten wird die Hälfte des Kindergeldes als Abzugsposten beim Unterhalt berücksichtigt.

 

Hafte ich bei einer Scheidung für die Schulden meines Ehegatten mit?

 

Nein. Grunsätzlich haften Sie nicht für die Schulden ihres Partners mit. Schulden können nur eine Rolle beim Ausgleich des Zugewinns spielen. Sind Sie allerdings eine Verpflichtung als Bürge eingegangen oder haben Sie einen Kredit gemeinsam unterschrieben, dann würden Sie für den Kredit auch weiterhin gemeinsam haften. Daran ändert auch die Scheidung nichts. Eine solche Bürgschaft für den Ehegattten kann allerdings sittenwidrig sein. In vielen Fällen kann der Ehegatte auch die Freistellung aus dem Kreditvertrag erwirken, wenn der Kreditgeber (meist eine Bank) die Zustimmung erklärt.

 

Was ist mit dem gemeinsam, während der Ehe angeschafften Haus/Grundstück?

 

Im Wesentlichen gibt es hier 3 Möglichkeiten, wie mit dem Haus verfahren werden kann.

Bei der ersten Möglichkeit bleiben beide Ehegatten im Grundbuch stehen und beide zahlen auch weiterhin gemeinsam den Kredit ab, dann kann zum Beispiel vereinbart werden, dass ein Ehegatte im Haus verbleibt. Als Ausgleich bekommt der ausgezogene Ehegatte monatlich eine bestimmte Summe gezahlt und ein Wohnrecht im Notfall eingeräumt.

Die Scheidung ändert dann auch nichts an den Eigentumsverhältnissen.Tipp: Sie können auch ein lebenslanges Wohnrecht für ihre Kinder vereinbaren und klare Regelungen für die Nutzung treffen.

 

Bei der zweiten Möglichkeit zahlt ein Ehegatte den anderen Ehegatten aus. Im Gegenzug überschreibt dieser dann seinen Miteigentumsanteil auf den anderen. Dies bedarf der notariellen Beurkundung und einer Änderung im Grundbuch. Meist ist die Bank bereit, den anderen Ehegatten aus dem Kreditvertrag zu entlassen.

 

Bei der dritten Möglichkeit können sich die Eheleute nicht einigen, dass heißt die Eheleute können sich nicht auf einen Verkauf der Immobilie oder eine Auszahlung durch einen Ehegatten einigen. Dann bleibt meist nur die Zwangsversteigerung. Dies ist für beide Parteien der denkbar ungünstigste Fall, denn eine Immobilie bringt bei einer Versteigerung meist nur einen Teil ihres wirklichen Wertes. Zum Teil sind auch hohe Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank zu zahlen, wenn das aufgenommene Darlehen durch die Eheleute gekündigt wird. Dies bedeutet für beide Parteien finanzielle Nachteile.

Tipp von Scheidungsanwalt Halle : Regelungen zum Haus können meist in einer Scheidungsfolgenvereinbarung gelöst werden.

 

Was passiert mit der Lebensversicherung?

 

Eine Kapitallebensversicherung unterfällt dem Zugewinnausgleich. Das heißt, das gebildete Kapital wird bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt. Im Falle der Kündigung wird die ausgezahlte Summe geteilt oder ein Ehegatte zahlt den anderen Ehegatten aus. Reine Risikolebensversicherungen unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, da hier nur ein Unfall oder Todesrisiko abgedeckt wird.

Mein Tipp: Der Begünstigte sollte bei solchen Versicherungen frühzeitig geändert werden. Sie können zum Beispiel ihre Kinder als alleinige Begünstigte eintragen.

Fragen zur Trennung

Was ist mit der gemeinsamen Mietwohnung?

 

Wenn sich die Ehegatten trennen, so zieht meist ein Ehegatte aus der gemeinsamen Mietwohnung aus. Wenn beide Ehleute den Mietvertrag unterschrieben haben, so ändert sicht erstmal gar nichts, da beide Eheleute weiterhin für die Miete gemeinsam haften. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann eine Partei vor Gericht die Zustimmung zur Kündigung erwirken.
Mein Tipp : Die Eheleute sollten sich außergerichtlich einigen um Kosten für das Scheidungsverfahren zu sparen. Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte sollte der Kündigung zustimmen. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass auch der Vermieter der Kündigung zustimmt.

 

Was ist mit dem Stromvertrag/ mit dem Energieversorgervertrag?

 

Diese Verträge stellen gemäß § 1357 Abs. 1 BGB Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs dar. Entsprechende Verträge sind sogenannte Bedarfsdeckungsgeschäfte.

Es gilt Folgendes: Auch wenn diese Verträge nur von einem Ehegatten unterschrieben wurden, so verpflichtet dieser durch seine Unterschrift den anderen Ehegatten mit.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn der Vertrag noch vor der Trennung geschlossen wurde, so haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Denn bis zur Trennung werden beide Ehegatten verpflichtet. Der Vertragspartner (Energieversorger) kann die volle Leistung dann von jedem Ehegatten fordern. Er kann sich also aussuchen von wem er die volle Bezahlung verlangt. Der andere Ehegatte ist dann zum hälftigen Ausgleich gegenüber seinem Partner verpflichtet. Mit der endgültigen Trennung kann ein Ehegatte den anderen Teil allerdings nicht mehr wirksam mitverpflichten.

Mein Tipp auch hier: Vor Beginn des Scheidungsverfahrens sollten frühzeitig außergerichtliche Regelungen zwischen den Eheleuten getroffen werden und derartige Verträge gekündigt werden.

 

Was ist mit der Krankenversicherung?

 

Wenn Sie eine Familienversicherung haben, so gilt diese Versicherung auch während der Trennung der Eheleute weiter. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse endet erst mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Seit dem Jahr 2013 gibt es hier aber eine neue Regelung durch den Gesetzgeber. Zwar endet Ihre Familienversicherung, aber Sie sind automatisch weiter freiwillig versichert bei Ihrer Krankenkasse, es sei denn Sie erklären innerhalb von zwei Wochen den Austritt nachdem Ihre Krankenkasse Sie daraufhingewiesen hat.

Der Austritt ist nur wirksam, wenn Sie die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse nachweisen.

Mein Tipp: Wenn Sie wechseln wollen, so erklären Sie frühzeitig den Austritt oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die neuen Tarife. Teilen Sie Ihrer Krankenkasse auch den Zeitpunkt Ihrer Scheidung mit. Ich sage Ihnen gern, wann Ihre Scheidung rechtskräftig wird.

Scheidung und Trennung
Wie kann ich mich schnell scheiden lassen? (Scheidung im Härtefall)

Voraussetzung für eine Scheidung vor Gericht ist normalerweise, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Hierdurch soll dem Rechtsmissbrauch entgegengewirkt werden. Allerdings kann eine Scheidung auch schon ohne einjähriges Getrenntleben erfolgen.

Der Gesetzgeber hat in § 1565 Abs. 2 BGB einen Ausnahmetatbestand geschaffen.

Das erste Trennungsjahr braucht nicht abgewartet zu werden, falls sich der Antragsteller erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand der "unzumutbaren Härte" beruft.

Auch dieser Ausnahmetatbestand setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. In der Person des Scheidungsgegners müssen Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Fortsetzung der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten eine „Härte“ darstellen würde, die diesem Ehegatten unzumutbar ist.

Nur in diesem Fall wird der Scheidungsgrund vor Ablauf des Trennungsjahres relevant.

Der Härtegrund muss so schwer wiegend sein, dass eine Aufrechterhaltung des rechtlichen Bandes der Ehe bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres für den Scheidungswilligen innerlich eine unerträgliche Belastung darstellen würde. Die mit der Härte verbundene Belastung muss aus der Sicht eines objektiven Beobachters für  den Scheidungswilligen unzumutbar sein. Gründe für eine Härtefallscheidung können auch persönliche Eigenschaften oder Krankheiten sein.

 

Beispiele für nicht ausreichende Gründe:

 

- ständig grundlose Eifersuchtsszenen

- nachlässige Haushaltsführung

- heftiger Streit bei Trennung

 

Beispiele für ausreichende Gründe:

 

- schwerer Alkoholmissbrauch

- Morddrohungen

- dauerhafte Beziehung zu einem anderen Partner

- Gewalt gegenüber Kindern oder Ehefrau

 

Es kommt natürlich auf den Einzelfall und seine Begleitumstände an. Auch in diesen Fällen erfolgt der Versorgungsausgleich. Dieser kann aber abgetrennt werden, damit die eigentliche Scheidung schneller erfolgen kann vgl. § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

 

Tipp von Scheidungsanwalt Halle Saale: Wenn Sie eine Härtefallscheidung anstreben, so sollten Sie zunächst Beweise sichern, dass heißt Sie sollten Zeugenaussagen von Dritten sammeln, ärzliche Atteste einholen oder Anzeigen bei der Polizei erstatten, denn Sie müssen den Härtefall des Ehegatten vor Gericht darlegen und beweisen.

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