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Scheidung und Lottogewinn

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob der Lottogwinn eines Ehegatten während der Trennung aber noch vor der Scheidung in den Zugewinnausgleich fälllt. Das heißt, fällt der Lottogewinn in den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens..?

Der Fall: Die Parteien schlossen im Jahr 1971 die Ehe. Im August 2000 trennten sich die Eheleute. Darauf erzielte der Ehemann im November 2008 mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe ca. 950.000 Euro. Der Scheidungsantrag wurde der Noch- Ehefrau im Januar 2009 zugestellt. Im Oktober 2009 wurde die Ehe geschieden. Die Noch- Ehefrau verlangte die Hälfte des auf ihren Mann entfallenden Lottogewinns, mithin ca. 237.500 Euro, denn der Lottogwinn falle in den Zugewinnausgleich, weil er noch während der Ehe angefallen war. Der Noch- Ehemann verweigerte mit Blick auf die lange Trennungszeit den Zugewinn und meinte ein Zugewinnausgleich sei grob unbillig.

Die Entscheidung: Der BGH gab der Ehefrau Recht. Die Ehefrau erhielt folglich rund 237.500 Euro zugesprochen. Die lange Trennungszeit begründe noch keine grobe Unbilligkeit. Stichtag für den Vermögenszuwachs sei die Zustellung des Scheidungsantrags. Hier hatte der Ehemann den Lottogewinn noch vor der Zustellung des Scheidungsantrags hinzugewonnen. Dem Gesetz lasse sich auch keine Privillegierung hinsichtlich eines Lottogewinns entnehmen, denn die Art des Vermögenzuwachses sei beim Zugewinnausgleich, mit Ausnahme von § 1374 Abs. 2 BGB nicht entscheidend.

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