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Wechselmodell als Umgangsregelung

Das Wechselmodell als Form der Umgangsregelung erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Das heißt, das Kind verbringt nach der Trennung je eine Woche bei dem einen Elternteil und die nächsten Woche dann bei dem anderen Elternteil. Der Gesetzgeber ist aber bei Erlass der Regelungen vom Residenzmodell ausgegangen. Dies führt in der Praxis zu einigen Problemen. Der BGH hat sich nun in einer Grundsatzentscheidung zum Wechselmodell geäußert. Das Wechselmodell verlangt ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern und es muss im Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen.

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.(Rn.24) 2. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.(Rn.30) 3. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.(Rn.31) 4. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439).(Rn.34) (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, juris)

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