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Wem gehört der Porsche im Falle der Scheidung?

Der Fall:

Die Ehe von F und M bestand fast 20 Jahre und wurde geschieden. Während der Ehe kaufte M ein Cabrio der Marke Porsche. In die Fahrzeugpapiere wurde der M als Halter eingetragen, auch die Versicherung lief auf seinen Namen. Zur Finanzierung nahmen M und F gemeinsamen einen Kredit über 50.000 Euro auf. Nach der Trennung zog F aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus und benutzte den Porsche weiter. Später holte F noch die Fahrzeugpapiere aus dem Safe der Wohung. Sie verkaufte den Porsche später für 30.000 Euro.

M forderte die F zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro auf. Er behauptet, die F habe sein Eigentum verletzt. Die F behauptet, der M habe ihr das Auto gekauft, er sei lediglich aus steuerlichen Gründen im Fahrzeugbrief eingetragen.

Hat M gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro?

Dem M könnte gegen die F ein Ansruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustehen. Dann müsste M Eigentümer oder Miteigentümer des Porsche gewesen sein. Fraglich ist, wer Eigentümer des Porsche ist. Da F den Porsche im Besitz hat, könnte die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greifen. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.

Jedoch könnte hier § 1568 b Abs. 2 BGB den § 1006 BGB als die speziellere Norm verdrängen. Danach gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft werden, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.

Bei dem Porsche handelt es sich um Hausrat, da er für die gemeinsame Lebensführung bestimmt war und nicht nur einem Ehegatten zum persönlichen Gebrauch diente. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Bei der Ehe erwirbt der Ehegatte einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Vermutung gemeinsames Eigentum zu begründen.

Wenn beide Ehegatten den Gegenstand während des Zusammenlebens gemeinsam benutzen, so besteht Miteigentum.

Folglich hatte M Miteigentum an dem Porsche. Dieses Miteigentum wurde durch den Verkauf des Porsche verletzt.

Rechtsfolge ist Schadensersatz in Höhe des hälftigen Wertes des Porsches

Die F muss dem M Ersatz wegen der Miteigentumsverletzung leisten. Es ist Wertersatz in Höhe des Zeitwertes zu leisten. Der Porsche war zum Zeitpunkt des Verkaufs 30.000 Euro wert. Dementsprechend hat F dem M Ersatz in Höhe von 15.000 Euro zu leisten.

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