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Unharmonischer Geschlechtsverkehr ist kein Reisemangel

Hier noch eine Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach zum Schmunzeln:

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Paar buchte für sich bei einem Reiseunternehmen eine Reise nach Menorca. Das Paar buchte ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Doch in dem gebuchten Zimmer befand sich kein Doppelbett. Stattdessen war das Zimmer lediglich mit zwei Einzelbetten ausgestattet. Das Paar verklagte schließlich den Reiseveranstalter. Nach dem Vortrag der Kläger sei ein harmonischer Geschlechtsakt nicht möglich gewesen, weil es kein Doppelbett gab. Weiterhin seinen die Einzelbetten auf den Fliesen ständig in der Mitte auseinander gegangen, so dass kein harmonischer Intimverkehr möglich gewesen sei.

Dies habe den Erholungswert der Reise erheblich geschmälert und die erhoffte Entspannung und Harmonie mit seiner Freuindin sei während des ganzen Urlaubs nicht möglich gewesen.

Mehr noch, dies habe bei ihm und seiner Freundin zu Ärger und Frustration geführt. Das Paar verlangte Schadensersatz vom Reiseveranstalter.

Ist eine Reise mangelhaft, so hat der Reisende grundsätzlich Anspruch auf Minderung des Reisepreises § 651 d BGB, Anspruch auf Schadensersatz § 651 f BGB oder Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651 f Abs. 2 BGB.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht bewies allerdings Sachverstand. Es führte aus: Der Kläger habe nicht näher dargelegt, welche Beischlafgewohnheiten das Paar habe und inwiefern dies miteinander verbundene Doppelbetten voraussetze. Darauf komme es aber nicht an, sondern ob die Betten für einen durschnittlichen Reisenden ungeeignet waren. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ein fehlendes Doppelbett begründe keinen Reisemangel, denn ein Reisemangel liegt nicht vor, wenn der Mangel leicht abgestellt werden kann. Das Paar hätte die Betten leicht zusammenstellen können und so das erhoffte Beischlaferlebnis vollführen können. Wenn ein Mangel leicht abgestellt werden kann, dann ist dies dem Reisenden zuzumuten.

Der Anwalt der Kläger legte ein Foto vor. Es war zu erkennen, dass die Betten auf einem Metallrahmen standen und leicht durch eine Schnur verbunden werden konnten. Der Kläger hätte hierfür auch seinen Hosengürtel verwenden können, diesen hätte er im betreffenden Augenblick sicher nicht benötigt.

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