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Haften Eltern wirklich für ihre Kinder?


Eltern haften für ihre Kinder...

So oder ähnlich ist es auf Baustellen häufig zu lesen, aber ist dies auch wirklich der Fall?

Häufig versuchen sich die Betreiber einer Baustelle mit dem Verweis auf solche Schilder aus der Verantwortung zu ziehen.

Dabei ist dieser Hinweis fehlerhaft, denn Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern für ihr eigenes Verschulden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genüge getan haben.

Verletzung der Aufsichtspflicht ist entscheidend

Entscheidend ist also nicht das Fehlverhalten der Kinder, sondern ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind einen Schaden bei einem anderen verursacht hat.

Neben den Eltern kann auch das Kind selbst haften, wenn es einem anderen einen Schaden zufügt.

Die Haftung des Kindes im Einzelnen:

0 - 7 Jahre keine Haftung, da das Kind noch schuldunfähig ist.

7 - 10 Jahre im Straßenverkehr keine Haftung, Ausnahme das Kind handelt vorsätzlich.

bis 18 Jahre individuelle Haftung in Abhängigkeit von der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Kindes, inwieweit konnte das Kind die Gefahr erkennen?

Wer hat überhaupt die Aufsichtspflicht?

Eine Aufsichtspflicht kann zum einen durch Gesetz eintreten, zum Beispiel haben die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern gemäß §§ 1626 ff. BGB eine Aufsichtspflicht. Auch der Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden oder der Vormund und Pfleger gegenüber dem Mündel.

Zum anderen kann eine Aufsichtspflicht auch durch Vertrag entstehen. Beispielsweise die Erzieher im Kindergarten gegenüber den Kindern oder die Pfleger im Krankenhaus gegenüber Minderjährigen.

Wie müssen Eltern nun Ihre Kinder beaufsichtigen?

Eltern müssen ihre Kinder beobachten, belehren, aufklären und auf sie Einfluss nehmen. Bei Kindern bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht nach dem Alter und dem Charakter in der bestimmten Situation.

Das heißt, um so gefährlicher eine Situation ist, umso höher sind auch die Anforderungen an die Aufsichtspflicht und an die Einflussnahme durch die Eltern. Bei gefährlichen Situationen besteht auch eine erhöhte Aufsichtspflicht. Zum Beispiel beim Überlassen von Feuerwerkskörpern. Im Straßenverkehr dürfen sich nicht schulpflichtige Kinder beispielsweise nicht ohne Aufsicht bewegen. Hier haben die Eltern ein gesteigertes Maß an Sorgfalt bezüglich ihrer Aufsicht und Belehrungspflicht genüge zu tun. Ebenfalls hohe Anforderungen sind an die sichere Verwahrung von Feuerzeugen und Streichhölzern zu stellen, um Brandschäden zu verhindern.

Gilt die Aufsichtspflicht uneingeschränkt?

Nein. Denn Kinder können nicht durchgehend überwacht werden. Eine ständige Kontrolle der Eltern ist nicht möglich. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht wurde zum Beispiel abgeleht, wenn das Kind im Sandkasten einem anderen Kind mit einem Spielzeug eine Platzwunde zufügt, obwohl die Eltern auf der Bank sitzen.

Ein Mitverschulden kann sich auch ergeben, wenn der Unternehmer die Baustelle nicht genügend abgesichert hat und damit seinerseits eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Haftung für den Umgang mit Feuer

Für den eben angesprochenen Fall beim Spiel mit einem Feuerzeug gilt Folgendes: Eine tägliche Taschenkontrolle würde die Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflicht der Eltern überspannen. Eine Kontrolle muss nur dann stattfinden, wenn ein besonderer Anlass besteht. Beispielsweise wenn das Kind zuvor mit einem Feuerzeug gespielt hat. Ohne konkrete Verdachtsmomente müssen auch die Eltern keine Kontrolle durchführen. Demgegenüber müssen sich die Eltern jedoch einen verlässlichen Überblick verschaffen, mit was sich das Kind in seiner Freizeit beschäftigt.

Haftung der Eltern für die Internetnutzung durch die Kinder

Eltern müssen ihre Kinder erst dann im Umgang mit dem Computer überwachen und die Benutzung verbieten, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Internetanschlusses haben. Es reicht demnach aus, wenn sie den Kindern die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Allerdings müssen sie dies in einem Prozess auch beweisen.

Entlastungsbeweis der Eltern

Für den Fall, dass ein Kind einen Schaden anrichtet wird vermutet, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und dass die Verletzung der Aufsichtspflicht für den Schaden ursächlich war.

Der Entlastungsbeweis ist dahin zu führen, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre. Die Möglichkeit, dass der Schaden auch bei Erfüllung der Aufsichtspflicht entstanden wäre genügt nicht.

Fazit: Eltern haften also nur für einen Schaden, den ihre Kinder einem anderen zugefügt haben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Art der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach der Situation im Einzelfall. Umso gefährlicher die konkrete Situation, umso mehr müssen die Eltern ihr Kind beobachten.

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