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Können die Schwiegereltern monatlich überwiesene Geldbeträge für den Bau eines Hauses nach der Schei


Der Fall:

Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie verlangten vom Beklagten die Erstattung von Geldbeträgen in Höhe von ca. 110.000 Euro. Diese Beträge hatten die Schwiegereltern für ein Einfamilienhaus des Beklagten und ihrer Tochter aufgewandt. Der Beklagte heiratete die Tochter der Kläger im Jahr 1989. Nach Fertigstellung des Hauses lebte das Ehepaar mit seiner Tochter in dem Haus. Im Jahr 2003 trennte sich das Ehepaar und die Tochter zog mit dem gemeinsamen Kind aus dem Haus aus. Im Jahr 2005 wurde die Ehe dann endgültig geschieden.

Die Kläger verlangen nun Rückzahlung ihrer Zuwendungen. Fall nach Urteil des BGH XII ZR 180/09.

Der Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht und bejahte einen Rückforderungsanspruch nach der Scheidung des Ehepaares.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der 110.000 Euro wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Zuwendungen der Schwiegereltern sind Schenkungen im Sinne des

§ 516 I BGB, auch wenn sie um die Ehe des eigenen Kindes erfolgen. Machen die Schwiegereltern Zuwendungen in der Vorstellung die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und dem Kind dauerhaft zu Gute kommen, so bestimmt sich die Rückforderung bei der Scheidung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Auszug der Tochter

Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Auszug der Tochter aus dem gemeinsamen Haus entfallen, denn die Kläger hatten die Erwartung, das Geld diene zur Schaffung einer Familienwohnung und komme ihrer Tochter dauerhaft zugute.

Es bestehe auch nicht die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegersohnes, einerseits durch die hiesige Rückforderung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und andererseits beim Zugewinnausgleich, denn Schenkungen sind nach der neueren Rechtsprechung sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen zu berücksichtigen. Da auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt wird, bleibt die Schenkung im Zugewinnausgleichsverfahren regelmäßig vollständig unberücksichtigt.

Ansprüche aus Bereicherungsrecht

Ebenfalls in Betracht kommen Ansprüche der Kläger aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 I 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung.

Verjährung der Rückforderungsansprüche

Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Diese Verjährung beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt spätestens, wenn die Schwiegereltern von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben.

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